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BdF - IV B 3 - InvZ 1015 - 8/90 BStBl 1990 I 907

InvZulG; Zweifelsfragen bei der Gewährung von Investitionszulagen im beigetretenen Teil Deutschlands (Fördergebiet);

1. Begriff des Personenkraftwagens
2. Zuordnung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet bei Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
3. Begriff des neuen Wirtschaftsguts
4. Zuständigkeit für die Festsetzung der Investitionszulage 1990
5. Zeitpunkt der Festsetzung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Investitionszulagenverordnung folgendes:

1. Begriff des Personenkraftwagens

(1) Die Investitionszulage wird nicht für Personenkraftwagen gewährt (§ 2 Nr. 4 der Verordnung). Der Begriff des Personenkraftwagens richtet sich – wie bei der Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Für die Abgrenzung des Personenkraftwagens von anderen Kraftfahrzeugen gilt daher grundsätzlich die erste Eintragung im Kraftfahrzeugbrief.

(2) Personenkraftwagen sind danach Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom , BGBl 1990 I S. 1690). Zu den Personenkraftwagen gehören auch Schwimmwagen sowie – abweichend von der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief – Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t ( BStBl 1983 II S. 747). Nicht zu den Personenkraftwagen gehören z.B. Zugmaschinen, Anhänger jeder Art, Kranken-, Rettungs-, Leichen-, Sparkassen-...

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BMF v. 27.12.1990 - IV B 3 - InvZ 1015 - 8/90

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