Online-Nachricht - Dienstag, 02.02.2021

Gewerbesteuer | Behandlung von Mehrwegsteigen in Mehrwegsystemen (FG)

Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte sog. Mehrwegsteigen, so stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 56/20).

Sachverhalt: Die Klägerin belieferte u.a. den Einzelhandel mit ihren Waren. Dabei wurden sog. Mehrwegsteigen genutzt, die im Rahmen eines umfassenden Mehrwegsystems der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. Die Mehrwegsteigen nutzte die Klägerin für die Verpackung der Waren und den Transport von den Erzeugern zu den jeweiligen Kunden des Einzelhandels. Dort wurden die Waren in den Mehrwegsteigen präsentiert.

Im Streitjahr 2011 nutze die Klägerin die Mehrwegsteigen von zwei unterschiedlichen Anbietern. Das Unternehmen H stellte dabei ein umfassendes Mehrweg- und (Rück-)Logistiksystem zur Verfügung. Die Steigen wurden grundsätzlich direkt an die Erzeuger geliefert. Von dort wurden sie nach Befüllung mit den Waren durch die Klägerin selbst oder in deren Auftrag an den Einzelhandel verbracht. Das Unternehmen H betrieb sodann die gesamte Rücklogistik der Steigen (Abholung beim Einzelhandel und Verbringung – ggf. über Zwischenlagerungen - in ihr Depot einschließlich Müllentsorgung, Reparatur, Sortierung und Reinigung der Steigen). Diese Leistungen wurden als sog. Systemleistungen bezeichnet.

Das Unternehmen L stellte die Steigen dagegen für die Klägerin zur Abholung ab ihrem Depot bereit. Nach Befüllung durch die Erzeuger wurden sie dorthin von der Klägerin zurückgebracht. Die Auslieferung an die Einzelhandelsfilialen des Unternehmens L und die Rücklogistik der Steigen erfolgte von L in eigener Organisation.

Bei Art und Menge der Bestellung der jeweiligen Mehrwegsteigen orientierte sich die Klägerin eng an den jeweiligen Warenbestellungen des Einzelhandels und an deren strengen Vorgaben für die Art der - je nach Ware oder Warengruppe - zu nutzenden Mehrwegsteigen. Die Mehrwegsteigen waren in der Regel ein bis drei Tage bei der Klägerin im Umlauf. Einen längerfristigen Bestand an Mehrwegsteigen hielt die Klägerin nicht vor.

Zwischen den Beteiligten war im Rahmen der Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vor allem umstritten, ob es sich - wie das Finanzamt angenommen hatte - im Falle (fiktiven) Eigentums an den Mehrwegsteigen um Anlagevermögen der Klägerin handelte und ob es sich bei den zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Vertragspartnern geschlossenen Verträgen um Mietverträge handelte oder ob die Verträge wesentliche mietvertragsfremde Elemente aufwiesen und diese im Vordergrund standen bzw. ein Vertrag eigener Art anzunehmen war.

Das FG Schleswig-Holstein gab der Klage statt:

  • Die von der Klägerin genutzten Mehrwegsteigen stellen sich unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verhältnisse bei unterstelltem (fiktiven) Eigentum nicht als Anlagevermögen, sondern als Umlaufvermögen dar. Bereits deshalb scheidet eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus.

  • Die schwierige Abgrenzungsproblematik besteht in diesem Fall darin, dass die Mehrwegsteigen einerseits eine Transportfunktion aufweisen, indem sie von der Klägerin für den Transport von den jeweiligen Erzeugern zum Einzelhandel genutzt werden, andererseits aber die Nutzung Teil eines umfassenden Mehrwegsystems ist, bei denen die Mehrwegsteigen auch der Verpackung der Waren und der Präsentation beim Einzelhandel dienen und die Klägerin sich bei der Bestellung der Mehrwegsteigen eng an den strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu nutzenden Mehrwegsteigen ausrichtet und hinsichtlich der Menge jeweils an dem aktuellen Warenbedarf des Einzelhandels orientiert.

  • Entscheidend ist, dass die Mehrwegsteigen nach den betrieblichen Verhältnissen nicht vorrangig als „Produktionsmittel“ für den Handel mit Obst und Gemüse bestimmt sind, sondern sie vielmehr eng mit der gehandelten Ware der Klägerin, die unstreitig Umlaufvermögen darstellt, verknüpft sind und sich mit deren Ablieferung beim Einzelhandel verbrauchen.

  • Maßgebend ist hier, dass die Klägerin sich sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Art der jeweils genutzten Mehrwegsteigen eng an dem Bedarf und den Vorgaben des Einzelhandels orientiert.

  • Durch die strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu benutzenden Steigen kann man das von der Klägerin gehandelte Produkt auch als “Lieferung von Obst und Gemüse in der vom Einzelhandel vorgegebenen Verpackungsform (Mehrwegsteigen)“ ansehen.

  • Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Mehrwegsteigen Teil eines umfassenden Mehrwegsystems sind und die Klägerin - würde sie dauerhaft Eigentum an den Mehrwegsteigen erwerben - auch ein umfassendes logistisches Konzept zur Rückführung, Lagerung und Reinigung der Mehrwegsteigen entwickeln müsste, was jedoch auch angesichts der räumlich weit verzweigten Belieferungsgebiete wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Insofern ist die hier streitige Konstellation eher mit der im zur Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen für Pauschalreisen eines Reiseveranstalters sowie mit der Entscheidung des , zu einer Messe-Durchführungsgesellschaft zu vergleichen.

  • Darüber hinaus handelt es sich nach Auffassung des Senats bei den an die Firma H gezahlten Nutzungsentgelten auch nicht um Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, da in diesem Fall ein Vertrag eigener Art vorliegt. Zwar überlässt die Firma H der Klägerin Mehrwegsteigen zum Gebrauch und diese zahlt u.a. hierfür ein Entgelt. Darin erschöpft sich jedoch nicht die Hauptpflicht dieses Vertrages.

  • Vielmehr stellt der Vertragspartner der Klägerin ein umfassendes Mehrweg- und Logistiksystem zur Verfügung, so dass zu den vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen im Regelfall auch der Transport der Leersteigen zum Erzeuger und insbesondere die gesamte Rücklogistik gehört. Der Vertrag enthält daher auch Elemente von Transport-, Werkund Dienstvertrag.

  • Dies stellen wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente dar. Die Leistung sind so eng miteinander verbunden und verschmolzen, dass ein Vertrag eigener Art entsteht, jeweils trennbare Hauptleistungspflichten sind nicht vorhanden. Das Mietvertragselement gibt im Rahmen des Bündels verschiedener vertraglicher Leistungen insoweit dem Vertrag nicht das Gepräge.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen III R 56/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter V/2020 - I/2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-70082