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BdF

FördG; Erläuterungen
zu den Sonderabschreibungen, Gewinnabzügen
und Rücklagen für betriebliche Investitionen
in den neuen Bundesländern

I. Allgemeines

Nach dem am verkündeten Fördergebietsgesetz vom BGBl 1991 I 1322) können für betriebliche Investitionen im sog. Fördergebiet unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Begünstigte Investitionen sind

  1. die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

  2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,

  3. die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern und

  4. Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern.

Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Sie können auch durch die Bildung von steuerfreien Rücklagen vorweggenommen werden.

Voraussetzung ist in allen Fällen, daß die begünstigten Aufwendungen nach dem und vor dem entstehen.

Absetzungsberechtigt sind Steuerpflichtige, soweit sie Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Land- und Forstwirte die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermitteln),

  • Gewerbebetrieb oder

  • selbständiger Arbeit (z.B. ...

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BMF v. 01.07.1991 -

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