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FG Münster Urteil v. - 5 K 1805/20 U

Gesetze: UStG § 6a Abs 1, 3; MwStSystRL Art 138; UStG § 4 Nr 1 Buchstabe b

Umsatzsteuer

Fahrzeugverkauf, Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz oder steuerbefreite ig. Lieferung

Leitsatz

1. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

2. Es steht nach der objektiven Beweislage nicht fest, dass der Abholer B D das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die Firma E nach Italien befördert hat. Denn das Gericht konnte entsprechende Umstände der Beförderung nicht feststellen. Hinsichtlich der Umstände der Beförderung nach Abholung erfolgte keine Beweiserhebung. Es wurden von den Beteiligten keine Beweisanträge gestellt. Zu einer Beweiserhebung wäre das Gericht wegen des fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch nicht verpflichtet gewesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 30
DStRE 2021 S. 1064 Nr. 17
PIStB 2021 S. 148 Nr. 6
UStB 2021 S. 149 Nr. 5
ZAAAH-69997

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FG Münster, Urteil v. 15.12.2020 - 5 K 1805/20 U

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