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NWB Nr. 4 vom Seite 252

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im Corona-Lockdown

Erika Simon

Der GKV Spitzenverband (Datei öffnen v. ) informiert über die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung der von den Auswirkungen der Corona-Pandemie infolge des beschlossenen fortgesetzten Lockdowns betroffenen Arbeitgeber und selbst zahlenden Mitglieder.

[i]Gestundete Beiträge für November und Dezember grds. im JanuarSoweit die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den Monaten November und Dezember 2020 den vom Lockdown betroffenen Unternehmen gestundet wurden, weil die Wirtschaftshilfen nicht angelaufen waren, bedarf es nach Einschätzung des Spitzenverbands nunmehr grds. keiner weiteren Unterstützungsaktivitäten hinsichtlich eines vereinfachten Stundungsverfahrens. Die bislang gestundeten Beiträge werden daher mit den Beiträgen für den Beitragsmonat Januar 2021 fällig.

[i]Verfahren bei weiterhin verzögertem BewilligungsprozedereSoweit allerdings Verzögerungen in dem Bewilligungsprozedere zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber und Unternehmen führen, können – sofern der nach wie vor ausstehende Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen seitens des Arbeitgebers erklärt wird – die Beiträge für den Monat Dezember 2020 weiterhin im vereinfachten Verfahren, längstens bis zum Fälligkei...

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