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StuB Nr. 3 vom Seite 119

Aktuelle Entwicklungen bei der nichtfinanziellen Berichterstattung durch das IDW

Verabschiedung des Prüfungshinweises IDW PH 9.350.2 und Veröffentlichung eines Positionspapiers

M.Sc. Oliver Scheid, Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Oktober 2020 den Prüfungshinweis IDW PH 9.350.2 verabschiedet sowie ein Positionspapier zur nichtfinanziellen Berichterstattung veröffentlicht. Ersterer beschreibt die gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung und Publizität der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, § 315b und § 315c HGB durch bestimmte Unternehmen und legt in Abhängigkeit von Form, Zeitpunkt und Art der Prüfung durch den Abschlussprüfer dar, welche Anforderungen und Auswirkungen sich auf den Bestätigungsvermerk nach den vom IDW festgestellten Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung im Einzelfall ergeben. Das IDW Positionspapier geht neben der Prüfung nichtfinanzieller Informationen auch auf deren Sichtweise zur weitergehenden Standardisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung sowie zur Fortentwicklung der integrierten Unternehmensberichterstattung ein.

Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145

Kernfragen
  • Welche Auswirkungen der nichtfinanziellen Berichterstattung auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden im Prüfungshinweis des IDW adressiert?

  • Welche Position des IDW im Kontext der nichtfinanziellen Berichterstattung lässt sich am Positionspapier festmachen?

  • Vor welchen Herausforderungen steht die Prüfung nichtfinanzieller Informationen (zukünftig)?

I. Einleitung

[i]Baumüller/Scheid, Zur Neuregelung der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung in der EU, WP Praxis 6/2020 S. 165, NWB AAAAH-48798 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 289f, NWB HAAAH-61915 Die Fragestellung, inwieweit eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bzw. ein gesonderter nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht einer verpflichtenden (inhaltlichen) Prüfung durch den Abschlussprüfer zu unterwerfen ist, wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum im Jahr 2017 verabschiedeten CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) intensiv diskutiert. Wie die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten entschied man sich letztlich auch in Deutschland, bei der Mindestanforderung der CSR-Richtlinie zu bleiben. Demzufolge muss de lege lata der Abschlussprüfer eines i. S. des CSR-RUG berichtspflichtigen Unternehmens lediglich prüfen (und auch entsprechend bestätigen), dass eine nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB). Konkrete Leitlinien, wie diese sog. „Vollständigkeitsprüfung“ durchgeführt werden soll oder beispielsweise welcher Umfang und Tiefgang dabei gefordert ist, ließen sich bislang jedoch aus dem Gesetzestext gar nicht und aus berufsständischen Verlautbarungen nur teilweise entnehmen. Konkretere Aussagen fanden sich hierzu bisher einzig zur Anforderung des „kritischen Lesens“, wozu der IDW Prüfungsstandard (PS) 350 n. F. „Prüfung des Lageberichts“ i. V. mit ISA [DE] 720 (revised) „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen“ verpflichtet.

Diesen Handlungsbedarf, der sich für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer v. a. im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk ergibt, hat das IDW nunmehr mit der Verabschiedung S. 120des IDW PH 9.350.2 „Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung)“ im Oktober 2020 adressiert. Dieser gilt erstmalig für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen, mit Ausnahme von sog. „Rumpfgeschäftsjahren“, die vor dem enden (Tz. 10). Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist jedoch möglich (Tz. 11).

Zudem wurde kurz nach Verabschiedung des IDW PH 9.350.2 das IDW Positionspapier „Zukunft der nichtfinanziellen Berichterstattung und deren Prüfung“ veröffentlicht, das die grundlegende Position des IDW in Bezug auf die (zukünftige) nichtfinanzielle Berichterstattung darlegt. Der vorliegende Beitrag stellt diese beiden Verlautbarungen des IDW zunächst zusammenfassend dar, um diese anschließend gesamthaft kritisch zu würdigen.

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