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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 52

JStG 2020“ – Änderungen im Bereich Erben und (Kapital-)Vermögen

Gesetzgeber hält an umstrittener Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung fest

Dr. Katrin Dorn

Den Referentenentwurf des „JStG 2020“, welchen das BMF im Juli 2020 vorlegte, begründete das BMF damit, dass sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben hat. Im Ergebnis betrifft das im Dezember 2020 vom Bundesrat verabschiedete „JStG 2020“ zahlreiche Einzelsteuergesetze (EStG, KStG, AO, UStG, InvStG, Finanzverwaltungs- und Steuerberatungsgesetz, das Steuerstatistik-Gesetz und BewG) und so auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Darüber hinaus enthält es auch Änderungen im Bereich der Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei verärgert insbesondere das Festhalten an der sogenannten zeitlich gestreckten Verlustnutzung (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG) die Anleger. Zu den Änderungen, die sich aufgrund des JStG 2020 für den Bereich „Erben und Vermögen“ ergeben, nachfolgend im Einzelnen.

Kernaussagen
  • Das „JStG 2020“ betrifft zahlreiche Einzelsteuergesetze, auch das ErbStG. Die von den Änderungen betroffenen Regelungen sind im Wesentlichen §§ 5 ErbStG, 10 ErbStG und 14 ErbStG.

  • Weitere Änderungen sieht das „JStG 2020“ bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Hier erhöht der Gesetzgeber im Rahmen der sogenannten zeitlich gestreckten Verlustnutzung zwar die Höhe der Verluste auf 20.000 € p. a., hält aber an dieser umstrittenen Regelung fest. Dies führt insbesondere bei Termingeschäften und Ausfall von Darlehen oder Aktien sowie Anleihen bei Überschreiten des Maximalbetrags zu einer stark eingeschränkten Verlustberücksichtigung. Zudem wurde auch § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG angepasst, wodurch verhindert wird, dass Verluste aus bestimmten privaten Darlehen zukünftig noch mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

I. Überblick über die Kernpunkte des „JStG 2020

Wie angedeutet, betrifft das „JStG 2020“ eine Vielzahl von Änderungen verschiedener Einzelsteuergesetze. Kernpunkt des Gesetzes sind: die Einführung einer „Homeoffice-Pauschale“ (5 € pro Tag im Homeoffice, max. 600 € p. a., begrenzt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021), Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrags des § 7g EStG (u. a. durch Erhöhung des Abzugsbetrags von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten), Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € ab Veranlagungszeitraum 2021 (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG), Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers in § 3 Nr. 19 EStG, Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mietvorteilen (Aufnahme verbundener Unternehmen, juristischer Person des öffentlichen Rechts im Rahmen von § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG, sogenannte Konzernklausel), Verlängerung der Steuerbefreiung des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG bis Ende 2021, gesetzliche Festschreibung des sogenannten Zusätzlichkeitserfordernisses in § 8 Abs. 4 EStG als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH, dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 €, Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 € ab Veranlagungszeitraum 2022, Verlängerung der Zahlungsfrist für den sogenannten „Corona-Bonus“ nach § 3 Nr. 11a EStG auf Ende Juni 2021 (eine nochmalige Auszahlung im Jahr 2021 ist nicht steuerbefreit), Erhöhung der Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG; eine Abschaffung der §§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 und 17 Abs. 2a EStG wurde hingegen nicht beschlossen; Herabsetzung der Grenze der ortsüblichen Miete bei verbilligter Überlassung von Wohnraum.

Nach § 21 Abs. 2 EStG können Aufwendungen bei verbilligter Überlassung von Wohnraum dann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, soweit die vereinbarte Miete mindestens 50 % (bislang 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Erst, wenn diese Grenze unterschritten wird, hat eine S. 53Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil zu erfolgen. Dann können nur diejenigen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Wird die Grenze nicht unterschritten, muss keine Aufteilung erfolgen, d. h. die Aufwendungen können insgesamt steuerlich geltend gemacht werden. Die Änderung erfolgt, damit Vermieter nicht aus steuerlichen Gründen zur Anpassung der Miete veranlasst werden, weil sie befürchten, dass sie die maßgebliche Grenze unterschreiten, wenn sie die vereinbarte Miete nicht entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Miete anpassen.

Weiterhin erfolgt eine Anpassung von § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG zur Verhinderung der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Verlängerung der Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre als Reaktion auf die schwierige Verfolgung der Cum-Ex-Taten und die Einziehung eines Tatertrags bereits verjährter Taten, die Einführung einer Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag nach § 111 EStG, die Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 200 € auf 300 €, die entsprechende Anwendung der §§ 8c, 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge i. S. des § 10a GewStG. Zudem sieht das Gesetz weitere umfangreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer (insbesondere Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets, Einführung einer Umsatzgrenze von 600.000 € für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG) und auch des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts vor. In diesem Bereich wurden u. a. die starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften geändert und die gemeinnützigen Zwecke u. a. um „Klimaschutz“ erweitert.

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