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FG Bremen Urteil v. - 2 K 1/20 (3)

Gesetze: AO § 118 S. 1, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 356 Abs. 1, AO § 356 Abs. 2 S. 1, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 45, FGO § 47 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1, UStG § 18 Abs. 3 S. 1, MwStSystRL Art. 167, EU-Vertrag Art. 4 Abs. 3

Abgabe der Umsatzsteuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablehnungsschreiben der Finanzbehörde ohne Rechtsbehelfsfrist als Verwaltungsakt

erst nach Ablauf der einjährigen Einspruchsfrist unmittelbar beim Finanzgericht erhobene Klage unzulässig

keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung

Regelungen über Festsetzungsfrist nicht unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Wurde die auf eine Erstattung gerichtete Umsatzsteuerjahreserklärung ganz kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben und hat das Finanzamt die Bearbeitung unter Berufung auf Eintritt der Festsetzungsverjährung in einem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt, so ist diese Ablehnung ein Verwaltungsakt, gegen den der Steuerpflichtige ggf. innerhalb der nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr verlängerten Einspruchsfrist Einspruch einlegen muss. Wird erst nach Ablauf der einjährigen Einspruchsfrist unmittelbar beim Finanzgericht Klage erhoben, so ist eine ohne Einlegung eines Einspruchs beim Finanzgericht eingelegte Verpflichtungsklage mangels Vorverfahrens unzulässig und eine Sprungklage mangels fristgerechter Klagererhebung unzulässig.

2. Auch wenn bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausdrücklich ein Antrag auf Bearbeitung und Umsatzsteuerfestsetzung gestellt wird, liegt dadurch kein „Antrag” im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vor, der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen könnte.

3. Die Regelungen über die Festsetzungsfrist sind unionsrechtskonform, da sie für die Anwendung von nationalen Regelungen und Unionsrecht gleichermaßen gelten und die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit im Einklang mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz steht (vgl. , BStBl 2015 II S. 3).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAH-69468

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FG Bremen, Urteil v. 13.07.2020 - 2 K 1/20 (3)

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