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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 1065/19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 37b Abs. 1 ; EStG § 37b Abs. 2

Kostenübernahme für Familienurlaub als verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Pauschalierung gemäß § 37b EStG

Leitsatz

1. Die Übernahme der Kosten des Familienurlaubs eines Mehrheitsgesellschafters, auch für überobligatorische Leistungen, stellt jedenfalls dann, wenn die Übernahme der Kosten nicht auf einer im Voraus getroffenen Vereinbarung beruht, sondern für ein zurückliegendes Geschäftsjahr erfolgt, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

2. Eine Besteuerung der Kosten für die Übernahme des Familienurlaubs gemäß § 37b EStG mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Kostenübernahme nicht um eine betrieblich veranlasste Zuwendung, sondern um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung handelt.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 26
DStRE 2021 S. 927 Nr. 15
GmbH-StB 2021 S. 132 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 7 Nr. 1
GmbHR 2021 S. 564 Nr. 10
LAAAH-69458

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 13.10.2020 - 1 K 1065/19

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