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FG Münster Urteil v. - 10 K 2222/17 K

Gesetze: KStG § 8b Abs. 8 Satz 6; KStG § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2; KStG § 19; KStG § 26; KStG § 14

Körperschaftsteuer

Ausschluss der Zurechnung des negativen Einkommens einer Organgesellschaft zur Organträgerin, die das sog. Blockwahlrecht (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Korb-II-Gesetzes) ausgeübt hat

Leitsatz

1) § 8b Abs. 8 Satz 6 i.V. mit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG-Korb II greift immer dann ein, wenn die gesamten vom entsprechenden Leben- und Krankenversicherungsunternehmen erzielten Einkünfte bzw. die Summe und der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie dann auch das Einkommen negativ sind.

2) Für diesen Fall hindert die Regelung – wenn die entsprechende Gesellschaft Organgesellschaft in einem Organschaftsverhältnis ist – eine sich aus § 14 Abs. 1 KStG ergebende Zurechnung des negativen Einkommens beim Organträger.

3) § 8b Abs. 8 Satz 6 i.V. mit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG-Korb II greift nicht nur dann ein, wenn die sich aus der Anwendung des § 8b KStG ergebenden Einkünfte (also die Einkünfte aus Bezügen, Veräußerungsgewinnen bzw. –verlusten und Gewinnminderungen) negativ sind.

4) Nach § 19 Abs. 1 KStG ist für die Anwendung des § 26 KStG in einem Organschaftsverhältnis nach den Verhältnissen der Organgesellschaft zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der ausländischen Steuern dem Grunde nach vorliegen.

5) Nach den Verhältnissen des Organträgers richtet sich, wie und in welcher Höhe sich die besondere Tarifvorschrift auswirkt, dies u.a. auch für die Höchstbetragsrechnung.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 949 Nr. 15
JAAAH-69450

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FG Münster, Urteil v. 09.10.2020 - 10 K 2222/17 K

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