Online-Nachricht - Freitag, 22.01.2021

Corona | Hinweise für selbständige Künstler (KSK)

Seit Beginn der Corona-Krise hat die Künstlersozialkasse den Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt. Die von der Künstlersozialkasse bereitgestellte Zusammenfassung wurde am aktualisiert.

Die KSK führt zu den Erleichterungen u.a. aus:

  • Ein Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung kann schriftliche gestellt werden, wenn aufgrund der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Dieser ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Der Antrag muss die Versicherungsnummer enthalten.

  • Der Antrag soll neben der Versicherungsnummer eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Die KSK macht darauf aufmerksam, dass auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erhoben werden müssen.

  • Es besteht weiterhin jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine Einkommensanpassung für 2020 ist deswegen nicht mehr möglich. Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über den Vordruck der KSK erfolgen.

  • Sollte infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 € erwartet werden, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand der Versicherungspflicht. Es wird darauf hingewiesen, dass dies nicht gilt, sofern bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019 mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 € nicht überschritten wurde.

  • Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben. Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger (Änderungs-)Meldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.

Hinweis

Die vollständigen Hinweise der Künstlersozialkasse finden Sie hier (Stand v. mit Aktualisierung v. ).

Quelle: KSK online (JT)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-69385