BGH Beschluss v. - 3 StR 342/20

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzverhältnis bei Neubestellung anlässlich der Erwerbs anderer Betäubungsmittel

Gesetze: § 29 Abs 1 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Instanzenzug: LG Mainz Az: 3300 Js 27873/19 - 3 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Im Fall II.4 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Prüfung nicht stand.

3Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen traf der Angeklagte am zwei polizeiliche Vertrauenspersonen (im Folgenden: VP), um diesen 6 Gramm Kokain zu veräußern. Tatsächlich übergab er 5,91 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 92,8 %, mithin mindestens 4,95 Gramm Kokainhydrochlorid. Anlässlich eines früheren Kokainhandels am (Fall II.3 der Urteilsgründe) hatte der Angeklagte den VP den Verkauf von weiteren 50 Gramm Kokain angeboten. Hierauf waren die VP zunächst zum Schein eingegangen. Bei dem Treffen am monierte der Angeklagte daher das noch ausstehende Kokaingeschäft. Zur Abwicklung desselben kam es sodann am (Fall II.5 der Urteilsgründe).

4Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Verkäufen ausgegangen. Denn die Bestellung weiterer Betäubungsmittel anlässlich des Erwerbs anderer Betäubungsmittel verbindet die beiden Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat im Rechtssinn (vgl. , NStZ 2011, 97). Jedoch tragen die Feststellungen im Fall II.4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht. Der Wirkstoffgehalt der festgestellten Handelsmenge (4,95 Gramm Kokainhydrochlorid) liegt unter dem Grenzwert für die nicht geringe Menge von 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid (, BGHSt 33, 133 ff.). Anders als der Generalbundesanwalt meint, wurde anlässlich des Treffens am auch nicht das am avisierte Geschäft über 50 Gramm Kokain mit einer reduzierten Verkaufsmenge abgewickelt. Denn ausweislich der Feststellungen fand das Treffen zur Veräußerung einer wesentlich geringeren Menge Kokain statt. Der Angeklagte hatte lediglich anlässlich dieser Zusammenkunft an das in Aussicht gestellte Geschäft erinnert, das sodann am abgewickelt wurde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

52. Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, insbesondere zu den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen des Verkaufs von Kokain mit Mindestwirkstoffmengen von 2,84 Gramm bzw. 3,38 und 8,82 Gramm Kokainhydrochlorid jeweils zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat, setzt der Senat auch im Fall II.4 der Urteilsgründe die Einzelstrafe auf ein Jahr und zwei Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Angesichts der Verurteilung des Angeklagten zu drei weiteren Einzelstrafen zwischen drei Jahren und sechs Monaten sowie einem Jahr und acht Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht, das im Fall II.4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

63. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:271020B3STR342.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-69355