Online-Nachricht - Donnerstag, 21.01.2021

Arbeitsrecht | Corona-Arbeitsschutzverordnung (Bundesregierung)

Mit der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten - soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung soll bereits in der 4. KW in Kraft treten und zunächst befristet bis zum gelten.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.

  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren

  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.

  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Hinweise:

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

Der Verordnungsentwurf ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen Fragen- und Antworten-Katalog.

Lesen Sie zum Thema auch die Beiträge unseres Bloggers Jahn im NWB Experten-Blog: "Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?" und "Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ"

Quelle: Bundesregierung sowie BMAS online, u.a. Meldung v. 20.1.2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-69295