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BMF - IV A 5 -S 1988 - 11/00 BStBl 2000 I 451

Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei den Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung; (BStBl 1999 II S. 607)(BStBl 1999 II S. 610)

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der  – (BStBl 1999 II S. 607) und vom – III R 77/96 – (BStBl 1999 II S. 610) für die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung entsprechend anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des (a.a.O.) liegen die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden und das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. In diesem Fall ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet dem anspruchsberechtigten Besitzunternehmen zuzurechnen. In gleichgelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG.

Nach den Grundsätzen des können die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2...

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BMF v. 27.03.2000 - IV A 5 -S 1988 - 11/00

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