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§ 15 UmwStG Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall einer Spaltung
Im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG kann das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (vgl. Tz. 15.08 des BStBl. I 1998, 268). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft. Für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:
• Bestehende Arbeitsverhältnisse
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten.
• Vor der Eintragung der Spaltung beendete Arbeitsverhältnisse
In den übrigen Fällen haben gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.