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Abgabenordnung; | förmliche Zustellung eines Einkommensteuerbescheids (§ 122 AO; § 3 VwZG)
Eine vom FA getroffene Anordnung der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheids steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung nach § 3 VwZG wird nicht dadurch in Frage gestellt, wenn im Kopf der Postzustellungsurkunde zu 1.1 als Geschäftsnummer die Steuernummer und unter ,,1.2 Ggf. weitere Kennzeichen'' noch ,,ESt-Bescheid 1983'' angegeben ist, der vorgedruckte Text über die Beurkundung des Zustellungsvorgangs aber auf die weitere Kennzeichnung zu 1.2 nicht Bezug nimmt (). Nach Auffassung des Senats ist bei verständiger Würdigung der Postzustellungsurkunde davon auszugehen, daß der gesamte zum Gliederungspunkt 1. der Urkunde vorgesehene Raum der Charakterisierung der zuzustellenden Sendung dient. Er stelle eine Einheit i...