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BdF - IV A 5 - S 0062 - 5/90 BStBl 1990 I 174

§ 46 AO; Vordruck für eine Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige

Bezug:

Die Regelungen der Nr. 5 zu § 46 AO werden wie folgt gefaßt:

Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Der Vordruck ist für alle nach dem bei den Finanzbehörden eingehenden Anzeigen zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, den neuen Vordruck bereits vorher zu benutzen. Wird eine Abtretung oder Verpfändung der Finanzbehörde nach dem auf dem früher geltenden Vordruck (BStBl 1987 I S. 672, 673) angezeigt, ist sie als unwirksam zu behandeln.


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ACHTUNG
Beachten Sie unbedingt die Hinweise in Abschnitt V. des Formulars !
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. leserlich ausfüllen !
 
Eingangsstempel
 
 
 

 


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  Finanzamt
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Raum für Bearbeitungsvermerke

Abtretungsanzeige

Verpfändungsanzeige

I. Abtretende(r) / Verpfänder(in)


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Familienname bzw. Firma (bei Gesellschaften)
Vorname
 
Geburtsdatum
 
Steuernummer
 
Ehegatte: Familienname
 
Vorname
 
Geburtsdatum
 
Anschrift(en)
 

II. Abtretungsempfänger(in) / Pfandgläubiger(in)


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Name / Firma u. Anschrift
 
 
 
 

III. Anzeige


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Folgender Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch ist abgetreten / verpfändet worden:
 
1. Bezeichnung des Anspr...

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BMF v. 03.04.1990 - IV A 5 - S 0062 - 5/90

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