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§ 46 AO; Vordruck für eine Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige
Bezug:
Die Regelungen der Nr. 5 zu § 46 AO werden wie folgt gefaßt:
Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Der Vordruck ist für alle nach dem bei den Finanzbehörden eingehenden Anzeigen zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, den neuen Vordruck bereits vorher zu benutzen. Wird eine Abtretung oder Verpfändung der Finanzbehörde nach dem auf dem früher geltenden Vordruck (BStBl 1987 I S. 672, 673) angezeigt, ist sie als unwirksam zu behandeln.
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ACHTUNG Beachten Sie unbedingt die Hinweise in Abschnitt V. des Formulars ! Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. leserlich ausfüllen ! | Eingangsstempel | |
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Finanzamt | Raum für Bearbeitungsvermerke |
□ Abtretungsanzeige
□ Verpfändungsanzeige
I. Abtretende(r) / Verpfänder(in)
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Familienname bzw. Firma (bei Gesellschaften) | Vorname | Geburtsdatum |
Steuernummer | ||
Ehegatte: Familienname | Vorname | Geburtsdatum |
Anschrift(en) |
II. Abtretungsempfänger(in) / Pfandgläubiger(in)
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Name / Firma u. Anschrift |
III. Anzeige
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Folgender Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch ist abgetreten / verpfändet worden: | |||||||||||
1. Bezeichnung des Anspr... |