Online-Nachricht - Dienstag, 19.01.2021

Gewerbesteuer | Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlichen Kürzung (FG)

Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Der Gewerbeertrag ist nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfällt auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin.

  • Die ausländischen Betriebsstätten sind zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen.

  • Das Gesetz hat aber im Streitjahr 2011 - anders als nach der Gesetzesänderung - noch keine "eigene" Betriebsstätte verlangt.

  • Eine Rückwirkung dieser Änderung ist nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-68923