keine Entkräftung der in der Einspruchsentscheidung benannten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen
tatsächliche Zulassung der Fahrzeuge im Ausland
Leitsatz
1. Die in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO getroffene Regelung zur Begrenzung der Antragsmöglichkeit gilt auch dann, wenn das Gericht
zunächst durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen hat, jedoch keine Sicherheit
erbracht wird, was zur Folge hat, dass der Beschluss keine Wirkung mehr entfaltet und nunmehr ein Beteiligter erneut einen
solchen Antrag stellt.
2. Die Behandlung von als innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen erklärten Umsätzen als steuerpflichtig begegnet keinen
ernstlichen Zweifeln, wenn der Antragsteller die bereits in der Einspruchsentscheidung benannten Zweifel des Finanzamts am
Vorliegen der Voraussetzungen nicht durch Vorlage präsenter Beweismittel im AdV-Verfahren entkräftet.
3. Allein die Tatsache, dass mehrere der streitigen Fahrzeuge tatsächlich im Ausland zugelassen wurden, führt nicht bereits
dazu, dass zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1707 Nr. 28 SAAAH-68796
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.03.2010 - 3 V 1641/09
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