Bindungswirkung eines zurückverweisenden BFH-Urteils
Entscheidung durch den Berichterstatter
Ermessen
Überversorgung
Leitsatz
1. Erklären die Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 FGO und § 79a Abs. 4 FGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter, steht es in dessen pflichtgemäßem Ermessen, von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dabei
ist einerseits der Zweck der Entlastung des Senats und der Straffung des Verfahrens zu beachten, andererseits misst der Gesetzgeber
Kollegialentscheidungen eine höhere Richtigkeitsgewähr bei.
2. Nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt die Überversorgungsgrenze nicht mehr.
3. Die Bindung der letzten Tatsacheninstanz an die Ansicht der Revisionsinstanz im nachfolgenden Rechtsgang nach Zurückverweisung
ist ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Verfahrensrechts. Es handelt sich um eine – gesetzlich angeordnete und daher zulässige
– Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist.
4. Jedenfalls im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit kommt auch der Rechtsansicht, die der Zurückverweisung zugrunde liegt,
Bindungswirkung zu, die nicht dadurch entfällt, dass die dem zurückverweisenden Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung
bei erneuter rechtlicher Überprüfung unzutreffend erscheint.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 621 Nr. 10 DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 34 DStRE 2021 S. 1270 Nr. 20 OAAAH-68793
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2020 - 10 K 10090/17
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