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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8008/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, StBerG § 23 Abs. 1 S. 2, LStDV § 1 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen für von Lohnsteuerhilfeverein angemietete und erfolgreichen Beratungsstellenleitern als Motivation und Belohnung unentgeltlich zu Urlaubszwecken überlassene, im gleichen Gebäudekomplex wie ein Schulungsraum des Lohnsteuerhilfevereins belegene Ferienapartments als nichtabziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG

Anforderungen an den Begriff „außerhalb des Orts eines Betriebs” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG

Leitsatz

1. Überlässt ein Lohnsteuerhilfeverein zur Motivation und Belohnung erfolgreichen Beratungsstellenleitern, die nicht Arbeitnehmer sind, angemietete Ferienapartments unentgeltlich zur Nutzung zu Urlaubszwecken, so stellen die Aufwendungen nicht „Geschenke” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Auch wenn die Ferienapartments im gleichen Gebäudekomplex wie eine Beratungsstelle und ein – eine Betriebsstätte darstellender – Schulungsraum des Lohnsteuerhilfevereins belegen sind, befinden sie sich „außerhalb des Orts eines Betriebs” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; die Aufwendungen für die Ferienapartments stellen deshalb nach dieser Vorschrift nichtabziehbare Betriebsausgaben dar.

2. Für den „Ort eines Betriebs” ist nicht allein darauf abzustellen, dass überhaupt eine Stelle, Betriebstätte oder ein Betrieb in der räumlichen Nähe der Beherbergungseinrichtung vorhanden ist, sondern dass diese auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss (im Urteilsfall: Anwesenheit der eingeladenen Beratungsstellenleiter nur zu Urlaubszwecken, keine Teilnahme an Schulungen).

3. Als freie Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätige Beratungsstellenleiter sind nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 307 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22220 Nr. 5
EAAAH-68792

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020 - 8 K 8008/19

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