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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 719/18 EFG 2019 S. 1370 Nr. 16

Gesetze: EStG 2014 § 3 Nr. 63 S. 1, EStG 2014 § 3 Nr. 63 S. 2, EStG 2014 § 3 Nr. 63 S. 3, EStG 2014 § 3 Nr. 63 S. 4, EStG 2014 § 52 Abs. 4 S. 10, EStG 2014 § 52 Abs. 40, EStG 2004 § 40b Abs. 2 S. 3, EStG 2004 § 40b Ab S. 4

Keine Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Sätze 3, 4 EStG für eine aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses neu abgeschlossene Direktversicherung bei früherem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Steuerbefreiung für die Beiträge für eine vor dem abgeschlossene Direktversicherung (Altzusage) zugunsten der Weiteranwendung der Pauschalierung nach § 40b EStG in der vor 2005 gültigen Fassung

Leitsatz

1. Besteht für den Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers bereits eine vor dem abgeschlossene Direktversicherung (Altfall), für die der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG zu Gunsten der Weiteranwendung des § 40b Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG a.F. verzichtet hat, so kann der Arbeitnehmer nunmehr für eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene, teilweise in eine neu abgeschlossene Direktversicherung eingezahlte Abfindung nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Sätze 3, 4EStG in Anspruch nehmen (Anschluss an IV C 3 – S 2015/11/10002/ IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022, Rz. 320, 359-365).

2. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist auf die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers abzustellen (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Die Änderung einer Versorgungszusage hingegen stellt keine Neuzusage dar, wobei von einer bloßen Änderung ausgegangen werden kann, wenn sich die Beiträge erhöhen oder der Versorgungsträger gewechselt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1370 Nr. 16
EStB 2020 S. 31 Nr. 1
UAAAH-68791

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.04.2019 - 1 K 719/18

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