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Erbschaftsteuer; | Abzug ausländischer Steuer (§ 21 ErbStG)
Wird eine ausländische Steuer als Nachlaßsteuer erhoben, so ist nach dem i.S. des § 21 Abs.1 Satz 1 ErbStG 1974 als auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt.