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Anwendungsfragen zur Neuregelung des Verspätungszuschlags in § 152 AO
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens führte u. a. zu Änderungen in den Bereichen Fristverlängerung, Abgabefrist und Verspätungszuschlag. Insbesondere § 152 AO wurde umfänglich neu gefasst und sorgt mit seinen nunmehr 13 Absätzen für eine weitestgehend ermessensunabhängige Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Ermessensreduzierung: Mit der Neufassung des § 152 AO, die erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden ist, die nach dem abzugeben sind, wird eine Vielzahl der Festsetzungsfälle ebenso gesetzlich geregelt wie die Berechnungsmethoden dazu. [i]Erstmals anzuwenden auf Steuererklärungen für 2018 In den meisten Fällen kommt der Ermessensausübung der Finanzverwaltung keine Bedeutung mehr zu. Dennoch wird zwischen einer ermessensabhängigen und einer ermessensunabhängigen Festsetzung unterschieden.
Steuererklärungsfristen: Gemäß § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der eine Steuererklärung verspätet abgibt. Für steuerlich nicht beratene Personen ist dabei der Stichtag der 31.7. des Folgejahres. [i]Verlängerung der AbgabefristenFür Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt der 28./29.2. des übernächsten Jahres als Abgabetag. Ausgenommen davo...