OFD Rostock - S 0187 - 2/02 - St 24a

§ 68 AO; Zweckbetriebe i. S. von § 68 Nr. 6 AO
allgemein im Lande M-V als genehmigt geltende Lotterien und Tombolen

Führt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen von Wohltätigkeitsveranstaltungen Lotterien bzw. Tombolen durch, deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugute kommen soll, handelt es sich bei den Einnahmen aus diesen Tätigkeiten dem Grunde nach um solche aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).
Unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO können diese jedoch als Zweckbetrieb steuerbegünstigt sein.
Dies ist der Fall bei ”von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird” [1].
Die Sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich nach den lotterierechtlichen Bestimmungen der Länder hier dem Lotteriegesetz des Landes M-V vom , GVOBl M-V 2001 S. 401.

Mit Erlass vom , II S. 230 (Amtsblatt M-V, 2001, S. 1208, siehe Anlage), hat der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern insbesondere juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie steuerbegünstigten Körperschaften mit Wirkung vom auf Grundlage der §§ 10 I, II i. V. mit § 12 II Nr. 1 des Lotteriegesetzes des Landes M-V eine allgemeine Erlaubnis zur Durchführung öffentlicher Lotterien und Tombolen erteilt. Voraussetzungen hierfür sind – neben diversen anderen – u. a., dass

  • der Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht (Abschnitt I, Tz. 1.2.)

    und

  • der Gesamtpreis der Lose den Wert von 25,000 € (bis : 50.000,- DM) nicht übersteigt (Abschnitt I Tz. 1.3).


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Bei einem zulässigen
Gesamtpreis der Lose (Spielkapital) von
25,000,- €
muss somit ein
Reinertrag von
1/3  = 8.333,- €
verbleiben, d. h. es
sind im Höchstfall
Ausspielungen in Höhe von
2/3  = 16.667,-€

ohne gesonderte Genehmigung durch das Innenministerium zulässig.

Übersteigt der Gesamtwert der ausgespielten – ggf. von Dritten zur Verfügung gestellten – Geld- und Sachpreise den genannten Betrag von 16.667,- €, ist die oben genannte allgemeine Erlaubnis nicht einschlägig. Gleiches gilt, wenn der ”Reinertrag” aus der Lotterie – d. h., der den Wert der ausgespielten Preise übersteigende Anteil an den aus den Losverkäufen zu vereinnahmenden Gesamterlösen – die 1/3 -Grenze unterschreitet.
Vielmehr ist in beiden Fällen eine gesonderte Genehmigung durch das Innenministerium M-V., erforderlich.
Liegt eine solche nicht vor, handelt es sich bei der Veranstaltung um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Tombolen

Bekanntmachung des Innenministeriums

Vom – II S. 230 –

I

  1. Aufgrund von § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Lotteriegesetzes vom (GVOBl M-V S. 401) wird Organisationen im Bezirk einer örtlichen Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde (örtliche Ebene), insbesondere

    • Organisationen der freien Wohlfahrtspflege,

    • Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,

    • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

    • Organisationen von politischen Parteien,

    • gewerkschaftlichen Organisationen,

    • Feuerwehren,

    • Sportvereinen,

    • sonstigen gemeinnützigen rechtsfähigen Vereinen,

    • Stiftungen,

    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

    die allgemeine Erlaubnis für Veranstaltungen von öffentlichen Lotterien und Tombolen auf ihrer örtlichen Ebene im Rahmen ihres festgelegten oder üblichen räumlichen Wirkungskreises erteilt.

    1.1

    die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken.

    1.2

    deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht.

    1.3

    bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von bis zu 25 000 Euro (bis zum : 50 000 Deutsche Mark) nicht übersteigt und

    1.4

    bei denen der Losverkauf die Dauer eines Monats nicht überschreitet.

    Es werden hiermit Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 Nr. 1 des Lotteriegesetzes zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Lotteriegesetzes zu beachten.

  2. Aufgrund von § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Lotteriegesetzes vom (GVOBl M-V S. 401) wird Banken. Sparkassen und Bausparkassen die allgemeine Erlaubnis erteilt, Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens durchzuführen.

    Es werden hiermit Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 des Lotteriegesetzes zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Lotteriegesetzes zu beachten.

II

Aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 2 des Lotteriegesetzes wird die Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen durch den Veranstalter bei der zuständigen Behörde angeordnet. Die Anzeige hat schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Losverkaufs zu erfolgen und muss Angaben über den Veranstalter, den Ort oder das Gebiet und den Zeitpunkt der Veranstaltung, die Verwendung des Reinertrages sowie den Spielplan enthalten.

III

Der Widerruf dieser Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme. Änderung oder Ergänzung einer Auflage bleiben vorbehalten.

IV

Die steuerlichen Pflichten nach den §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611 – 14 – 1. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl 2000 I S. 715). sind zu beachten

Danach ist für eine öffentliche Lotterie und Tombola rechtzeitig vor Beginn bei dem für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Finanzamt Schwerin, Johannes-Stellieg-Straße 9-11 in 19053 Schwerin, eine Anmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des- Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und de Lospreis mitzuteilen.

V

Die allgemeine Erlaubnis tritt um in Kraft und mit Ablauf des 3l. Dezember 2003 außer Kraft.

AmtsBl. M-V 2001 S. 1208

OFD Rostock v. - S 0187 - 2/02 - St 24a

Fundstelle(n):
WAAAA-77986

1Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des InvZG 1999 vom , zur zeitlichen Anwendung vgl. . S 0184 – 0/99 – St 241