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Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000)
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1264)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind in der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) für Außenprüfungen, die nach dem beginnen, die anliegenden Hinweise beizufügen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des IV A 7 – S 1506 – 5/89 – (BStBl 1989 I S. 122).
Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden, deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Abs. 1 Abgabenordnung – AO)
Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO) Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten.
Der Prüfer wird sich zu Beginn der Außenprüfung unter Vorlage seines Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).
Ablauf der Außenprüfung
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen ...