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BMF - IV A 4 - S 0338 - 34/93 BStBl 1994 I 2

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Bezug: (BStBl 1992 I S. 402)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Durch § 32 d EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes (BGBl 1992 I S. 1569) wird das Existenzminimum für Veranlagungszeiträume ab 1993 steuerlich ausreichend berücksichtigt. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 ist nach dem (BStBl 1993 II S. 413) die als verfassungswidrig erkannte Regelung weiter anzuwenden. Damit ist für alle Veranlagungszeiträume die Ungewißheit im Sinne des § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung über die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums entfallen. Nummer 9 der Anlage zum

IV A 5 – S 0338 – 42/92
IV A 6 – S 0622 – 45/92
(BStBl 1992 I S. 402) wird deshalb mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Wegen des Wegfalls des Solidaritätszuschlags wird Nummer 1 der Anlage des o.g. BMF-Schreibens mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 gestrichen.

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BMF v. 10.01.1994 - IV A 4 - S 0338 - 34/93

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