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OFD Nürnberg - S 0500 - 4311/St 32

§§ 249-256 AO Vollstreckung in Ehegattenvermögen im Beitrittsgebiet nach dem

Auszug aus dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz – RegVBG) vom (BGBl I S. 2182)

Nach Artikel 234 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für Ehegatten, die am im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten dem Kreisgericht gegenüber bis zum Ablauf des erklärt haben, daß die Vorschriften des bisherigen Güterstandes für sie weitergelten sollen (Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Diese Regelungen haben bei der Vollstreckung in Ehegattenvermögen im Beitrittsgebiet zu Schwierigkeiten geführt, die durch das RegVBG beseitigt wurden.

Danach gilt folgendes:

  1. Durch Art. 13 Nr. 4 RegVBG wurde in Artikel 234 EGBGB ein neuer § 4 a eingefügt. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum von Ehegatten, die keine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB abgegeben haben, von Gesetzes wegen zu Eigentum nach Bruchteilen. Bei beweglichen Sachen sind dies immer gleiche (hälftige) Bruchteile. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten haben jedoch die Ehegatten die Möglichkeit, binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. b...

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OFD Nürnberg v. 12.01.1995 - S 0500 - 4311/St 32

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