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AO Anwendungserlaß zur AO (AEAO)
TOP 4, 11, 28 der Sitzung AO III/95 vom 13. bis
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664), der zuletzt mit (BStBl 1995 I S. 5) geändert worden ist, mit Wirkung ab wie folgt geändert:
Die Aufzählung in Nummer 8 Satz 4 der Regelung zu § 30 wird wie folgt ergänzt:
„§ 474 Abs. 3 der Strafprozeßordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1987 I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl 1994 I S. 3186) i.V.m. §§ 385, 399 AO„
Die Regelung zu § 31 a wird wie folgt gefaßt:
„Zu § 31 a – Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs:
§ 31 a Abs. 1 erlaubt es, in den Fällen von Schwarzarbeit (Satz 1) und illegaler Beschäftigung von nichtdeutschen Arbeitnehmern (Satz 2) die nach § 30 geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren. „Betroffene„ i. S. des Satzes 1 sind der Schwarzarbeiter und sein Auftraggeber, i.S. des Satzes 2 der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer; zum Begriff der Schwarzarbeit vgl. § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1982 I S. 109, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl 1994 I S. 1792). Die Offenbar...