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OFD München - S 0321 - 13 St 312

Zulässigkeit der Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax und durch elektronische Datenübermittlung

1. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax

Die Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax ist nach Auffassung der AO-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der fehlenden Originalunterschrift rechtlich nicht zulässig. Da die Unterschrift der Steueranmeldung einen – ggf. strafrechtlich bedeutsamen – Beweis über die Urheberschaft der Steueranmeldung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Einspruchseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steueranmeldungen nicht übertragbar.

Dies gilt gleichermaßen auch für die Abgabe anderer Steuererklärungen per Telefax.

2. Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen in elektronischer Form

Für die Übermittlung von Steuererklärungsdaten auf elektronischem Weg wurde das Projekt ELSTER geschaffen. Außerhalb des Projekts ELSTER werden derzeit noch von der Datev eG Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt. Neben der elektronischen Übermittlung der Daten muss die Steuererklärung aber auch noch in komprimierter Form auf Papier eingereicht werden (vgl. hierzu BStBl 1999 I S. 1051 und Verfügungen

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OFD München v. 22.12.2000 - S 0321 - 13 St 312

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