Dokument GRV | Rentenversicherungspflichtiger Volleyballtrainer
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GRV | Rentenversicherungspflichtiger Volleyballtrainer
Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein.
Nach Ansicht des Senats ist vorliegend der Trainer ein selbständig tätiger Lehrer, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie bei einem Volleyballtrainer – speziellen Kenntnissen, [i]Hartmann, NWB 28/2020 S. 2098Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht. Jedenfalls in der Oberliga/Be...