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OLG Frankfurt/M. 29.12.2020 5 U 231/19, NWB 1/2021 S. 16

AG | Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen

Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet, führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren.

Anmerkung:

Aktionäre der Deutschen Bank hatten sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Mai 2019 gewendet. Im Rahmen der Generaldebatte waren Fragen zu verschiedenen Themenkomplexen gestellt worden. Die Verwaltungsorgane der Bank hatten Antworten gegeben. Nachfolgend wurde den Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden von den Aktionären Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erteilt. Dass eine erteilte Auskunft unrichtig sei, müsse der Aktionär ...

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