BAG Beschluss v. - 7 AZB 57/20

Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte der Vertrauensperson - Streitgegenstandsbegriff

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2a Abs 1 Nr 3a ArbGG, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17 Abs 2 GVG, § 179 Abs 2 SGB 9 2018

Instanzenzug: Az: 58 BV 7799/19 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 25 Ta 41/20 Beschluss

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob über den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Entfernung des Protokolls eines Mitarbeitergesprächs sowie einer Abmahnung aus seiner Personalakte im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.

2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist eine gemeinsame Einrichtung iSd. § 44b Abs. 1 SGB II zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der zu 1. beteiligte Antragsteller ist die Vertrauensperson der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten Menschen iSv. § 44i SGB II.

3Die Vertrauensperson unterstützte die bei der Arbeitgeberin beschäftigte behinderte Mitarbeiterin M bei der Formulierung eines Antrags auf Gleichstellung iSv. § 2 Abs. 3 SGB IX. Nachdem die Arbeitgeberin zum Gleichstellungsantrag kontaktiert worden war, hielt sie der Vertrauensperson am in einem Mitarbeitergespräch vor, Frau M dazu geraten und sie dabei unterstützt zu haben, in ihrem Gleichstellungsantrag unzutreffende Angaben zu machen. Die Vertrauensperson äußerte sich zu diesem Vorwurf nicht. Die Arbeitgeberin erteilte der Vertrauensperson unter dem eine Abmahnung. Darin heißt es ua.:

4Die Arbeitgeberin nahm das Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom und die Abmahnung vom zur Personalakte der Vertrauensperson.

5Mit dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren verlangt die Vertrauensperson von der Arbeitgeberin, das Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom und die Abmahnung vom aus ihrer Personalakte zu entfernen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Abmahnung habe die Arbeitgeberin ihre Amtsführung als Vertrauensperson gerügt. Das sei unzulässig und stelle einen Verstoße gegen das Behinderungsverbot des § 179 Abs. 2 SGB IX dar. Sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt.

6Die Vertrauensperson hat den Antrag angekündigt,

7Das Arbeitsgericht hat auf die von der Arbeitgeberin erhobene Rüge, die Sache sei im Urteilsverfahren zu entscheiden, beschlossen, dass das Beschlussverfahren nicht die zutreffende Verfahrensart sei und das Verfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet. Auf die sofortige Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und entschieden, dass das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Schwerbehindertenvertretung dem Beschlussverfahren beigetreten und hat ebenfalls den Antrag angekündigt, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom sowie die Abmahnung vom aus der Personalakte der Vertrauensperson zu entfernen.

9II. Die nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Vertrauensperson gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht entsprochen. Über den Antrag der Vertrauensperson ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG im Urteilsverfahren zu entscheiden.

101. An dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zur Bestimmung der Verfahrensart sind nur die Vertrauensperson und die Arbeitgeberin, nicht aber die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die Bestimmung der Verfahrensart für den Antrag der Vertrauensperson. Die Verfahrensart für den Antrag der Schwerbehindertenvertretung steht nicht im Streit.

112. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG).

123. Für den Antrag der Vertrauensperson ist das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die zulässige Verfahrensart.

13a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Zu den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG erfassten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den das Arbeitsverhältnis regelnden Normen ergeben (GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 56). Maßgeblich ist nicht die Anspruchsgrundlage (GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 55); vielmehr kommt es darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht (ErfK/Koch 20. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 12; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 2 Rn. 53). Danach macht die Vertrauensperson einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Sie verlangt die Entfernung von Unterlagen aus ihrer Personalakte, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten.

14b) Über den Antrag ist vorliegend nicht deshalb nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil sich die Vertrauensperson zur Begründung ihres Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 179 Abs. 2 SGB IX beruft, das die Schwerbehindertenvertretung und ihre Tätigkeit schützt und damit kollektiven Charakter hat (vgl. zu § 78 Satz 1 BetrVG  - Rn. 34).

15aa) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 SGB IX. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Für Angelegenheiten nach § 179 SGB IX trifft § 2a ArbGG keine Regelung.

16bb) § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist vorliegend auch nicht entsprechend anzuwenden.

17(1) Analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung hinwegzusetzen. Eine unbewusste Regelungslücke kann durch die analoge Anwendung einer Vorschrift geschlossen werden, wenn der gesetzessprachlich nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle ( - Rn. 39; - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232; - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 112, 100).

18(2) Nach diesen Grundsätzen kommt die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hier mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

19(a) Zwar enthält § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eine planwidrige Regelungslücke, soweit es um Streitigkeiten mit rein kollektivrechtlichem Charakter geht.

20(aa) Die Zuständigkeit nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG betrifft Streitigkeiten über die Wahl und die Amtszeit (§ 177 SGB IX) und die Aufgaben (§ 178 SGB IX) der Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitwirkung durch Werkstatträte (§ 222 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen, die in der Organstellung des Gremiums ihre Grundlage haben. Diese kollektivrechtlichen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretungen hat der Gesetzgeber durch § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellt und für Streitigkeiten hierüber die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren angeordnet ( - Rn. 20; - 7 AZB 32/09 - Rn. 9, BAGE 134, 51). Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle, für die Personalvertretungsrecht gilt, gebildet wurde (vgl.  - zu II 1 b der Gründe).

21(bb) § 179 SGB IX trifft nach seiner Überschrift Bestimmungen über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und regelt zu einem erheblichen Teil deren individualrechtliche Rechte und Pflichten, zB das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot (Abs. 2), den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz (Abs. 3) sowie Entgeltfortzahlungsansprüche für die Dauer der Wahrnehmung von Amtstätigkeiten und der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Abs. 4). Streitigkeiten hierüber sind - je nach dem Status der Vertrauensperson als Arbeitnehmer oder Beamter - im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben. Eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten wäre systemwidrig ( - Rn. 10, BAGE 134, 51).

22(cc) Allerdings enthält § 179 SGB IX auch Regelungen von kollektivem Charakter. Dazu gehört etwa die in § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX geregelte Pflicht des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Ansprüche der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen, die auf der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX beruhen, sind keine individualrechtlichen Ansprüche, die entsprechend dem Status des Mitglieds als Arbeitnehmer oder Beamter im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht geltend zu machen wären. Diese Ansprüche haben ihre Grundlage nicht im Arbeits- oder Beamtenverhältnis des Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, sondern allein in dem von ihm wahrgenommenen Amt. Für die Geltendmachung derartiger Ansprüche bestimmt weder § 2 ArbGG noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift den Rechtsweg und die Verfahrensart. Das Gesetz enthält daher insoweit eine planwidrige Regelungslücke ( - Rn. 11, BAGE 134, 51).

23(b) Dagegen besteht keine planwidrige Regelungslücke, soweit es - wie hier - um einen Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte geht, der seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat und für den unter Umständen neben der individualrechtlichen Anspruchsgrundlage (§§ 242, 1004 BGB) auch noch eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 179 Abs. 2 SGB IX) besteht. Für diese Fälle enthält das Gesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eine Bestimmung der Verfahrensart, die auch die Entscheidung über die kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage einschließt.

24(aa) Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten ua. für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit von Streitgegenständen vor, ist für jeden Streitgegenstand die Verfahrensart gesondert zu prüfen ( - Rn. 31; - 7 ABR 7/12 - Rn. 47; vgl. zur Rechtswegzuständigkeit  - Rn. 14 mwN, BGHZ 199, 159).

25(bb) Vorliegend handelt es sich bei der kollektivrechtlichen und der individualrechtlichen Grundlage des mit dem Sachantrag der Vertrauensperson verfolgten Verlangens nicht um zwei Streit- oder Verfahrensgegenstände. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. etwa  - Rn. 16 mwN). Vorliegend verlangt die Vertrauensperson von der Arbeitgeberin, das Protokoll über das Mitarbeitergespräch vom und die Abmahnung vom aus ihrer Personalakte zu entfernen. Ausgehend von ihrem Tatsachenvortrag kommen als Anspruchsgrundlagen kollektiv- und individualrechtliche Regelungen in Frage. Dem Begehren liegt jedoch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Es liegt damit eine Anspruchskonkurrenz - und keine objektive Anspruchshäufung - vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung bei einem Betriebsratsmitglied  - Rn. 32; - 7 ABR 7/12 - Rn. 48).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:031220.B.7AZB57.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 179 Nr. 3
NJW 2021 S. 9 Nr. 6
CAAAH-67841