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BMF - IV C 6 - S 0171 - 163/00

§ 52 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der BAG ALT HILFT JUNG e.V. und ihrer Mitgliedsvereine

nach Abschluss der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kommt das BMF auf die Angelegenheit zurück.

Die Prüfung hat ergeben, dass es nicht möglich ist, die Mitgliedsvereine der BAG ALT HILFT JUNG e.V. gemeinnützigkeitsrechtlich gleich zu behandeln. Dies liegt daran, dass die Vereine nach ihren Satzungen verschiedene Zwecke fördern. Mehrere Mitgliedsvereine fördern nach ihrer Satzung ausschließlich die Berufsbildung, andere nur die Altenhilfe. Bei einigen Vereinen ist die Förderung und Unterstützung von Existenzgründern Satzungszweck..

Die Förderung der Berufsbildung und der Altenhilfe sind gemeinnützig. Dagegen ist die Förderung der inländischen Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck. Das BMF weist außerdem darauf hin, dass eine Körperschaft nur dann gemeinnützig ist, wenn sie nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke fördert und wenn die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht.

Für die Mitgliedsvereine der BAG ALT HILFT JUNG e.V. ergibt sich danach Folgendes:

Die Vereine können nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie nach ihrer Satzung ausschließlich die Ausbildung mittels Lehrveranstaltungen, z.B. durch das Abhalten von Kursen...

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BMF v. 09.08.2000 - IV C 6 - S 0171 - 163/00

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