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NWB Nr. 1 vom

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine GmbH

Julian Meinert und Jonas Heeke

Mit seinem Urteil v. - VIII R 5/17 (NWB MAAAH-61063) konkretisiert der BFH die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auf einen weiteren Sonderfall. So unterliegen Kapitalerträge des Ehemanns einer alleinigen Anteilseignerin einer GmbH auch dann der Abgeltungsteuer, wenn er selbst mit der Gesellschaft als einziger Geschäftsführer Darlehensverträge schließt. Der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG findet keine Anwendung. Des Weiteren stellt § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG keinen Auffangtatbestand dar und greift ebenso nicht. Im Wesentlichen begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass die Darlehensverträge dem Fremdvergleich standhalten. Zwischen dem Ehemann und der Gesellschaft sowie der Ehefrau bestehe kein notwendiges Näheverhältnis zur Anwendung der Ausschlusstatbestände.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Ehegatteneigenschaft begründet kein schädliches Näheverhältnis

[i]Brill, Kommentierte Nachricht zu BFH VIII R 5/17, NWB 43/2020 S. 3155Wie die finanzgerichtliche Vorinstanz erkennt auch der VIII. Senat des BFH kein Näheverhältnis zwischen der Anteilseignerin und dem Ehemann als Darlehensgläubiger, wie es die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG erfordert. Zur Begründung führt der BFH aus, ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Inter...

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