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OFD Chemnitz - S 0338 - 6/39 - St 41 S 0622 - 35/13 - St 41

Entscheidung über Einsprüche wegen der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996

Verfügungen vom , S 0338 - 6/30 - St 41 - S 0622 - 35/8 - St 41 und vom , S 0338 - 6/34 - St 41 - S 0622 - 35/11- St 41

Die Referatsleiter AO der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das BMF gebeten, für die Abfassung von Einspruchsentscheidungen einen Mustertext zur Verfügung zu stellen, der verdeutlicht, dass die für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Der Mustertext lautet:

”Die Regelungen zur Höhe der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundessteuerblatt 1999 II S. 174, 193 und 194) ist Maßstab für das – von der Einkommensteuer freizustellende – Existenzminimum der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vorzulegen. Das steuerfrei zu stellende Existenzminimum für ein Kind wird in dem Bericht vom (Bundestags-Drucksache 13/381) für das Jahr 1996 mit 6.288 DM und in dem Bericht vom (Bundestags-Drucksache 13/9561) für das Jahr 1999 mit 6.696 ...

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OFD Chemnitz v. 26.05.2000 - S 0338 - 6/39 - St 41

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