Online-Nachricht - Dienstag, 22.12.2020

Körperschaftsteuer | Organschaft bei abweichendem Wj der Organgesellschaft (FG)

Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft vor. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 36/20).

Sachverhalt: Streitig ist die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft: Die A-GmbH (A) gründete in 2014 u.a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war; B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis 31.8. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. In 2015 verschmolz die A auf die Klägerin, eine AG, zum Stichtag . In 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin.

In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis zur Klägerin geltend gemacht, das das FA nicht anerkannte. Die erforderliche finanzielle Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen fortbestehen. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes Wirtschaftsjahr gehabt habe. Im Klageverfahren u.a. gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend, dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen seien. Des Weiteren stellte das FA das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum bis mit Bescheid fest. Beide Verfahren sind miteinander verbunden worden.

Das FG Hamburg hat das Bestehen einer Organschaft i.S. von § 14 Abs. 1 KStG bejaht:

  • Weil das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsieht (Fußstapfentheorie), ist der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die A zuzurechnen.

  • Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfaltet, kommt es nicht an, weil für die finanzielle Eingliederung allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend ist.

  • Die Finanzverwaltung weicht insoweit unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfällt, bedarf es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.

  • Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatte Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid ist kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.

  • Anders verhält es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid. In § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG wird die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet; sie erstreckt sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach.

  • Das Gericht hat auch diesbezüglich in der Sache entschieden und das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt, um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin in einem möglichen Revisionsverfahren eine verfahrensökonomische und umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 36/20 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2020 (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-67320