Online-Nachricht - Dienstag, 22.12.2020

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung durch Weihnachtsmarkt versagt (FG)

Der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im Jahr ist für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich Revision anhängig BFH-Az. IV R 6/20).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren unternehmerisches Kerngeschäft in der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke liegt. Sie betrieb neben der Erzielung gewerblicher Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien an einem Adventswochenende für drei Tage vier Weihnachtsstände. Bei diesem Weihnachtsmarkt handelte es sich um einen Weihnachtsmarkt, der von einem gemeinnützigen Verein veranstaltet wurde. Drei der vier Weihnachtsmarktstände betrieben Mieter der Klägerin für und auf Rechnung der Klägerin. Ein Weihnachtsstand wurde den örtlichen Pfadfindern zur Verfügung gestellt, die ebenfalls für und auf Rechnung der Klägerin die Geschäfte abschlossen. Die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt entstandenen Erlöse wurden vollständig an die Klägerin abgeführt und in der Buchführung der Klägerin erfasst. Die mit dem Weihnachtsmarktverkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurden ebenfalls im Unternehmen der Klägerin verbucht. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wurde von dem Beklagten an die Klägerin erstattet bzw. mit Umsatzsteuerschulden der Klägerin verrechnet. Die aus dem Betrieb der Weihnachtsstände generierten Reinerlöse spendete die Klägerin im Folgejahr an den gemeinnützigen Verein. Der Verein erstellte daraufhin entsprechende Spendenbescheinigungen.

Im Hinblick auf die seitens der Klägerin in Anspruch genommene erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führte dies aus Sicht des FA dazu, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht mehr vorgelegen hätten, da die Klägerin nicht „ausschließlich” Grundbesitz verwaltet habe.

Das FG Münster folgte dem Finanzamt:

  • Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, denn die Klägerin verwaltete in den Streitjahren nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz.

  • § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hat den Regelungszweck, den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung zu gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. ).

  • Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen (vgl. ); die erweiterte Kürzung erfordert durchgängig die schlichte Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als Haupttätigkeit des Unternehmens.

  • Der Wortlaut der Vorschrift „ausschließlich” ist insofern eindeutig. Dabei weicht der Wortlaut von der sonstigen Formulierung der Ausschließlichkeit in anderen ertragssteuerlichen Vorschriften (wie z.B. §§ 2a Abs. 1 Nr. 6b, 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b, 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG) ab, da die Ergänzung „fast” (ausschließlich) fehlt und er damit die Öffnung der Geringfügigkeit nicht ausdrücklich enthält.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es daher hinsichtlich der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Weihnachtsmarktständen nicht auf das Verhältnis des zeitlichen Aufwandes (3 Tage zu 365 Tagen) oder die Höhe der erzielten Einnahmen (unter 1 % im Verhältnis zu den Vermietungsumsätzen) oder Gewinne im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Klägerin an.

  • Eine unschädliche Nebentätigkeit liegt nach der Rechtsprechung etwa beim Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter vor, beispielsweise die Sicherstellung der Versorgung der Bewohner mit Kabelfernsehen (, EFG). Eine solche notwendige Nebentätigkeit durch das Betreiben der Stände auf dem Weihnachtsmarkt liegt hier nicht vor. Unter keinem Gesichtspunkt ist die Beteiligung am örtlichen Weihnachtsmarkt notwendig, um die Grundstücksverwaltung und -nutzung wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 6/20 anhängig. Zum Verfahrensverlauf gelangen Sie hier.

Quelle: NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-67286