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BMF - IV B 3 -S 1301 Russ - 19/01 BStBl 2001 I S. 777

DBA Russland Deutsch-russisches Doppelbesteuerungsabkommen vom (DBA);
Verständigungsvereinbarungen

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im September 2001 haben Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation und des Ministeriums für Steuern und Abgaben der Russischen Föderation gestützt auf Artikel 25 DBA zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens Folgendes vereinbart:

  1. Es wurde erneut die Frage diskutiert, ob die nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) DBA geforderte Mindestbeteiligung von 160.000 DM bzw. der entsprechende Wert in Rubel nur im Zeitpunkt der Investition oder jährlich im Zeitpunkt der Ausschüttung von Dividenden erfüllt sein muss. Mit Blick auf die Zielrichtung dieser Bestimmung versicherten sich beide Seiten des Einvernehmens, dass die Erfüllung der Mindestbeteiligung im Zeitpunkt der Investition ausreichend ist.

  2. Hinsichtlich der Einführung des Euro in Deutschland wurde Einvernehmen erzielt, dass ab die Mindestbeteiligung von 160.000 DM den entsprechenden Betrag in Euro, das sind 81.806,70 € ausmachen muss. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf Investitionen, die vor dem erfolgt sind, einschließlich der Berechnung des Wertes der ursprünglichen Investition. ...

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BMF v. 18.10.2001 - IV B 3 -S 1301 Russ - 19/01

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