Anlagevermögen; Gewerbesteuer; Hinzurechnung; Veranstalter; Vorläufigkeitsvermerk
Rechtsfrage
1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen?
2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen?
Gesetze: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, HGB § 247
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 18.12.2020):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
KAAAH-67124