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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8260/16

Gesetze: AO § 52 Abs. 1 S. 1, AO § 52 Abs. 1 S. 2, AO § 52 Abs. 2 Nr. 21, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6

Gemeinnützigkeit eines Golfclubs: Kein Ausschluss der Förderung der Allgemeinheit durch eine vom Club erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte „Eintrittsspende” in einer Größenordnung von 20.000 EUR, wenn nur durchschnittlich 68 % der Neumitglieder tatsächlich Eintrittspenden in einer Höhe von rund 16.000 EUR geleistet haben

Leitsatz

1. Von einer Förderung der Allgemeinheit durch einen Sportverein ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind somit Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an.

2. Eine sog. „Eintrittsspende” ist nur dann als schädlich einzubeziehen, wenn diese von dem Verein tatsächlich verlangt wird. Sogenannte nur „erwartete Spenden”, mit denen der Verein zwar kalkuliert und auf deren Zahlung der Verein nachhaltig mit einigem Nachdruck besteht, können nicht einem zwingend zu leistenden Eintrittsgeld bzw. einer Eintrittspende gleichgestellt werden, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung, z. B. aufgrund der Beitragsordnung oder entsprechender Klauseln in den Aufnahmeanträgen, besteht bzw. keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wird, wenn er nicht die vom Verein kalkulierte Spende, eine geringere oder gar keine Spende leistet.

3. Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, um die von ihm angestrebten Satzungszwecke verwirklichen zu können, macht eine Spende nicht zum Pflichtbeitrag (im Streitfall: Gemeinnützigkeit eines Golfclubs trotz einer von Neumitgliedern erwarteten und nachhaltig angemahnten „Eintrittsspende” in Höhe von 20.000 EUR in den Jahren 2003 bis 2009, wenn durchschnittlich nur 68 % der Neumitglieder eine Eintrittsspende von durchschnittlich rund 16.000 EUR geleistet haben und die Nichtzahlung nicht mit Nachteilen wie der verzögerten Aufnahme in den Verein, untersagter Spielberechtigung oder dem späteren Ausschluss aus dem Verein etc. verbunden war).

4. Der Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 1.3.1.7 zu § 52 AO, wonach „freiwillige” Sonderzahlungen dann einzubeziehen sein sollen, wenn kein durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt, und wonach eine solche faktische Verpflichtung regelmäßig dann anzunehmen sein soll, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten, wird nicht gefolgt.

5. Von einer Förderung der Allgemeinheit kann bei kostspieligen Sportarten wie z. B. Motor-, Fiug- oder Segelsport auch dann noch auszugehen sein, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können. Die Förderung der Allgemeinheit ist nicht auf sogenannten Breitensport beschränkt.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 9 Nr. 4
DStRE 2021 S. 854 Nr. 14
KÖSDI 2021 S. 22133 Nr. 3
HAAAH-67070

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.10.2020 - 8 K 8260/16

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