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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 109/18 EFG 2021 S. 815 Nr. 10

Gesetze: EStG § 2a Abs 1 S 1 Nr 4; EStG § 2a Abs 2 S 1 Nr 2; AEUV Art 63; AEUV Art 65 Abs 1 Buchst a

Gestaltungserhaltende Auslegung des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG im Lichte der Art. 63 und 65 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV

Leitsatz

§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitlgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne Weiteres aufgeklärt werden kann. Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ist durch gestaltungserhaltende Auslegung und Erweiterung des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu heilen, als Drittlandstaaten-Kapitalgesellschaften solche sind, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstat der Europäischen Union haben und bei denen der steuerrechtliche Sachverhalt des An- und späteren Verkaufs der Beteiligung einschließlich der eventuell mit einzubeziehenden Gewährung kapitalersetzender Darlehen nicht ausschließlich in Deutschland verwirklicht worden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 883 Nr. 14
EFG 2021 S. 815 Nr. 10
GmbH-StB 2021 S. 136 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2021 S. 564
KÖSDI 2021 S. 22268 Nr. 6
EAAAH-67045

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 17.09.2020 - 11 K 109/18

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