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DBA Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu den Seychellen
Nach § 49 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 2 Abs. 6 GewStG sind die Einkünfte der Luftfahrtunternehmen fremder Staaten unter den dort genannten Voraussetzungen von der Steuer befreit, sofern die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gewährleistet ist.
Durch die Note der Bundesrepublik Deutschland vom und die Antwortnote der Republik Seychellen vom wurde diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Luftfahrtunternehmen beider Staaten festgestellt. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.
Die Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 1989.