Online-Nachricht - Donnerstag, 17.12.2020

Einkommensteuer | Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners (BFH)

Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: Niederlande) wohnt. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25%. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Der Kläger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab, da der Kläger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.11.2016).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat wohnt.

  • Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen.

  • Im Rahmen der Prüfung der "gleichen Verhältnisse" i.S. von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 sind nicht nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die jeweilige Besteuerung maßgeblich sind.

  • Im Fall des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG sind dies die auf Unionsrecht (Arbeitnehmerfreizügigkeit) beruhende Verpflichtung Deutschlands zur Schaffung des Veranlagungswahlrechts und die Begrenzung der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

  • Eine abkommensdurchbrechende Wirkung eines Gesetzes ("Treaty override") kann nur angenommen werden, wenn der Wille zur Abkommensüberschreibung im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt oder durch Auslegung zweifelsfrei zu ermitteln ist.

  • Eine Rangfolge zwischen Normen des innerstaatlichen Steuerrechts und des Abkommensrechts kann daher nicht allein an der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Inkrafttretens festgemacht werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-66896