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BMF - IV D 3 -S 1300 - 42/00 BStBl 2000 I S. 483

183-Tage-Klausel;
Anwendung des beweglichen 12-Monats-Zeitraums entsprechend Artikel 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o.g. Schreiben wie folgt geändert:

Textziffer 2 dritter Absatz wird wie folgt gefasst:

”Nach den Abkommen mit Liberia, Mexiko und Norwegen (ab 1991) ist statt auf das Kalender- oder Steuerjahr auf einen ”Zeitraum von zwölf Monaten” abzustellen. Hierbei sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume in Betracht zu ziehen, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Wenn immer sich der Arbeitnehmer in einem 12-Monats-Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat aufhält, steht dem anderen Vertragsstaat für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen, das Besteuerungsrecht zu. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer in einem Staat zwischen dem und dem an 150 Tagen und zwischen dem und dem an 210 Tagen anwesend ist, ist er an mehr als 183 Tagen während des genannten zweiten 12-Monats-Zeitraums anwesend, obwohl er den Mindestanwesenheitstest während des ersten in Betracht gezogenen Zeitraums nicht erfüllt hat und der erste Zeitraum sich zum Teil mit dem zweiten Zeitraum überschneidet.”

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BMF v. 20.04.2000 - IV D 3 -S 1300 - 42/00

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