BVerwG Beschluss v. - 4 B 26/20

Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer dezentralen Warmwasserversorgung

Gesetze: § 7i Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 2 EStG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 10 A 593/19 Beschlussvorgehend Az: 4 K 14398/17 Urteil

Gründe

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3Die Frage,

ob Kosten für die Änderung und Modernisierung einer dezentralen Warmwasserversorgung und Heizungsanlage in eine zentrale Warmwasserversorgung zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann erforderlich sind, wenn andernfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht dar.

4Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige in gewissem, hier nicht weiter interessierenden Umfang die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines im Inland belegenen Gebäudes als Baudenkmal (1. Alternative) oder zu seiner sinnvollen Nutzung (2. Alternative) erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist nach § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Ein Wohngebäude wird sinnvoll genutzt, wenn es durch den Eigentümer oder einen Dritten, z.B. einen Mieter, bewohnt wird.

5Der Senat hat bereits entschieden, dass Aufwendungen für Baumaßnahmen i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sowohl zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal als auch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, wenn sie, gemessen an dem Zustand vor der Baumaßnahme, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 5 und vom - 4 B 22.17 - HFR 2017, 975 = juris Rn. 5). Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. 21 ZB 08.3444 - juris Rn. 5 und 11; - BRS 77 Nr. 247 = juris Rn. 30; Bartone, in: Korn, EStG, Stand , § 7i Rn. 9; ähnlich auch Pfirrmann, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7i Rn. 2). Ob diese strengen Voraussetzungen (vgl. Geiermann, in: AfA-Lexikon, 149. Lieferung 2020, Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rn. 26) erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Deren Feststellung und Würdigung obliegt dem Tatrichter. Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B4B26.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 623 Nr. 5
HFR 2021 S. 217 Nr. 2
FAAAH-66868