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BSG 24.11.2020 B 12 KR 34/19 R, NWB 51/2020 S. 3802

SV-Freiheit | Geringfügig beschäftigte Bürokraft

Von einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist auszugehen, wenn diese im Voraus vertraglich auf längstens 50 Arbeitstage begrenzt ist.

Anmerkung:

Eine Rechtsanwaltskanzlei schloss mit einer Abiturientin für die Zeit zwischen deren Abiturabschlussprüfung und dem Beginn ihres Studiums einen „Rahmenarbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung“ als Bürokraft „mit maximal 50 Arbeitstagen“ „mit Wirkung v. “. Auf dieser Grundlage war die Abiturientin an 49 Tagen tätig und erhielt ein Arbeitsentgelt i. H. von 7.000 €. [i]Eilts, NWB 45/2020 S. 3343Zu Unrecht hat nach Ansicht des Senats die DRV Bund hierfür Sozialversicherungsbeiträge gefordert. Wegen der vertraglich im Voraus vereinbarten Begrenzung auf längstens 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres sei der Tatbestand der ...

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