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BdF - IV A 4 - S 6114 a - 362/90

Kraftfahrzeugsteuer

Die Nachrüstung von Personenkraftwagen mit (un) geregelten Dreiwege-Katalysatoren (und Verdunstungsfiltern) werden unter den in § 3 g genannten Voraussetzungen kraftfahrzeugsteuerlich gefördert.

In den Genuß der Förderungsbeträge können sowohl natürliche als auch juristische Personen kommen. Das Gesetz sieht insoweit keine Differenzierung vor.

Es wird besonders darauf hinweisen, daß Förderungsbeträge nur für zugelassene Fahrzeuge gewährt werden. Diese Fahrzeuge dürfen nicht nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Steuer befreit sein.

Aufwendungen für den Ersatz einer herkömmlichen Auspuffanlage durch einen geregelten Dreiwege-Katalysator, die der Inhaber eines Betriebes selbst trägt, dürfen als Betriebsausgabe sofort abgezogen werden.

Der Unternehmer kann die in den Umbaukosten enthaltene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn er das Fahrzeug seinem Unternehmen zugeordnet hat. Durch die kraftfahrzeugsteuerlichen Förderungsmaßnahmen wird der Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt.

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BMF v. 11.10.1990 - IV A 4 - S 6114 a - 362/90

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