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Ertrags- und Vermögensbesteuerung der Tätigkeit von Unternehmen aus dem bisherigen Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) oder aus dem Ausland im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) für das Jahr 1990
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ertrags- und Vermögensbesteuerung der Tätigkeit von Unternehmen aus dem bisherigen Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) oder aus dem Ausland im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) – Beitrittsgebiet – für das Jahr 1990 folgendes:
1 Maßgebendes Steuerrecht
Die Besteuerung der Tätigkeit von Unternehmen aus dem bisherigen Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) im Beitrittsgebiet richtet sich für das Jahr 1990 nach dem Steuerrecht der ehemaligen DDR (Einigungsvertrag vom , Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14, Einigungsvertragsgesetz vom , BStBl 1990 I S. 654). Rechtsgrundlagen für die Besteuerung sind insbesondere das Körperschaftsteuergesetz (KöStG-DDR), das Einkommensteuergesetz (EStG-DDR), das Gewerbesteuergesetz (GewStG-DDR), das Vermögensteuergesetz (VStG-DDR) und das Bewertungsgesetz (BewG-DDR), jeweils in der Fassung vom und unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz (StÄG) vom , DDR-GBl I Nr. 17 S. 136, und das Steueranpassungsgesetz (StAnpG) vom , DDR-GBl SDr. 1427.
2 Steuerpflicht
2.1 Einkommensteuer
Natürliche Personen, die im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen ...